Nutzungsbedingungen
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Markenlizenzvereinbarung für die nicht kommerzielle Nutzung (Drucksorten und Internet) des offiziellen Innsbruck-Logos
Vorbemerkung
Die Lizenzgeberin ist Inhaberin der Wort-Bild-Marke „INNS´BRUCK“, registriert im Markenregister des Österreichischen Patentamtes zu Reg.-Nr. 266082.
1 Lizenzerteilung
- Die Lizenzgeberin gestattet der Lizenznehmerin, die Marke Innsbruck im folgenden 'die Marke', ausschließlich für die Verwendung und Gestaltung von Kommunikations- und Werbemittel im Rahmen der allgem. Kommunikations- und PR-Arbeit zu benutzen.
Im Einzelnen ist die Lizenznehmerin berechtigt, die Kommunikations- und Werbemittel mit der Marke zu versehen in den Verkehr zu bringen und mit der Marke für sie zu werben.
Die Lizenznehmerin ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Lizenzgeberin, die Marke für andere als die oben genannten Zwecke zu benutzen. Das Benutzungsrecht erstreckt sich nicht auf die Verwendung der Marke als Firma oder als Firmenbestandteil. Jegliche Verwendung auf Textilien sowie generell auf Produkten, die für den Verkauf bestimmt sind, ist ausnahmslos untersagt. Jede andere Verwendung des Lizenzgegenstandes ist unzulässig.
- Die Lizenzgeberin erteilt eine nicht-ausschließliche einfache Lizenz
- Die Lizenznehmerin ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen.
- Die Lizenznehmerin wird weder die Marke anmelden, noch ein mit ihr verwechselbares Zeichen anmelden oder benutzen oder einen Dritten hierzu veranlassen.
2 Benutzungsform
- Die Marke ist in der eingetragenen Form zu benutzen. Die Lizenznehmerin verpflichtet sich zur Einhaltung der Logo-Anwendung (Kurzmanual Corporate Design). Eine abweichende Gestaltung ist nur zulässig, wenn die Lizenzgeberin schriftlich zustimmt.
3 Gewährleistungsausschluss
- Haftung und Schadensersatzpflicht der Lizenzgeberin ist auf Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt.
- Die Lizenzgeberin versichert, dass ihr Rechtsmängel der Marke nicht bekannt sind.
4 Verteidigung und Erhaltung der Marke
- Die Lizenzgeberin verlängert, überwacht und verteidigt die Marke gegen Beeinträchtigungen durch prioritätsjüngere Rechte während der Vertragsdauer und trägt die Kosten der Erhaltungs- und Verteidigungsmaßnahmen.
- Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig unverzüglich über mögliche Beeinträchtigungen der Marke durch Dritte.
5 Dauer des Vertrags
- Diese Rechtseinräumung erfasst ausschließlich die nicht-kommerzielle Nutzung für die Dauer von einem Jahr mit Akzeptanz dieser Vereinbarung. Der Lizenzgegenstand darf ausschließlich im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der allgemeinen Kommunikationsmaßnahmen der Imagewerbung sowie des Internets (nur mit Verlinkung auf www.innsbruck.at, wobei sich der Link in einem neuen Fenster öffnen muss und nicht innerhalb des Framesets des Partners eingebunden werden darf) verwendet werden.
- Der Vertrag kann mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn die andere Partei in schwerwiegender Weise gegen eine Bestimmung dieses Vertrages verstößt, eine missbräuchliche Verwendung des Lizenzgegenstandes vorgenommen wird oder der Lizenznehmer dem Image der Stadt Innsbruck abträglich erscheint.
6 Allgemeines
- Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht.
- Änderungen oder Erweiterungen dieser Vereinbarung sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen.
- Es wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Innsbruck vereinbart.
- Verstöße gegen diese Vereinbarung können zu Schadenersatzforderungen führen.
7 Zusätzliche Vertragsklausel
- Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, das Image der Marke zu fördern, indem sie ausschließlich Kommunikations- und Werbemittel höchster Qualität mit der Marke kennzeichnet und alles unterlässt, was dem good-will der Marke Schaden zufügen könnte.
- Die Lizenznehmerin bringt nur mit Zustimmung der Lizenzgeberin jene Kommunikations- und Werbemittel mit der Marke in Umlauf. Zu diesem Zweck sind der Lizenzgeberin Muster jeder Kommunikation- und Werbemittel rechtzeitig, mindestens jedoch zehn Arbeitstage vor dem beabsichtigten Marktauftritt, zur Verfügung zu stellen. Nimmt die Lizenzgeberin nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen Stellung, gilt das Muster als genehmigt.